Tanklastwagen in der Halle

Inhalte


Basiskurs

Der Basiskurs muss gemäss ADR 8.2.2.3.2 mindestens folgende Themen umfassen:

  • allgemeine Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter gelten;
  • hauptsächliche Gefahrenarten;
  • Informationen über den Schutz der Umwelt durch die Überwachung der Beförderungen von Abfällen;
  • für die verschiedenen Gefahrenarten geeignete Vorsorge- und Sicherheitsmassnahmen;
  • Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen, schriftliche Weisungen usw.);
  • Kennzeichnung, Bezettelung, Anbringen von Grosszetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung;
  • was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter zu tun und zu lassen hat;
  • Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge;
  • Verbote für die Zusammenladung in einem Fahrzeug oder in einem Container;
  • beim Be- und Entladen gefährlicher Güter zu treffende Vorsichtsmassnahmen;
  • allgemeine Informationen über zivilrechtliche Haftung;
  • Informationen über multimodale Transportvorgänge;
  • Handhabung und Verstauung der Versandstücke;
  • Verkehrsbeschränkungen in Tunneln und Anweisungen über das Verhalten in Tunneln (Vorbeugung von Zwischenfällen, Sicherheit, Massnahmen im Brandfall oder bei anderen Notfällen usw.);
  • Sensibilisierung für die Sicherung.

Aufbaukurs Tank

Der Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks muss gemäss ADR 8.2.2.3.3 mindestens folgende Themen umfassen:

  • Fahrverhalten der Fahrzeuge, einschliesslich der Bewegungen der Ladung;
  • besondere Vorschriften hinsichtlich der Fahrzeuge;
  • allgemeine theoretische Kenntnisse über verschiedene Befüllungs- und Entleerungssysteme;
  • besondere zusätzliche Vorschriften für die Verwendung dieser Fahrzeuge (Zulassungsbescheinigungen, Zulassungskennzeichen, Anbringen von Grosszetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung usw.)

Aufbaukurs Klasse 1

Der Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 muss gemäss ADR 8.2.2.3.4 mindestens folgende Themen umfassen:

  • von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von pyrotechnischen Stoffen und Gegenständen ausgehende Gefahren;
  • besondere Vorschriften für die Zusammenladung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1.

Aufbaukurs Klasse 7

Der Aufbaukurs für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 muss gemäss ADR 8.2.2.3.5 mindestens folgende Themen umfassen:

  • von ionisierender Strahlung ausgehende Gefahren;
  • besondere Vorschriften für die Verpackung, Handhabung, Zusammenladung und Verstauung radioaktiver Stoffe;
  • besondere Massnahmen, die bei einem Unfall mit radioaktiven Stoffen zu treffen sind.